Die Satzung des Deutschen Comicvereins e.V.

Präambel

Der DEUTSCHER COMICVEREIN e.V. will die Comickultur in künstlerischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht in Deutschland, Europa und weltweit unterstützen. Er will operativ und fördernd an der Verbesserung der Arbeit und den Arbeitsbedingungen von Comicschaffenden, der Forschung an comicbezüglichen Themen, der Etablierung des Comics als Element der kulturellen Bildung sowie der Infrastruktur von Institutionen zur Förderung und Reflektion der Comickunst mitwirken.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „DEUTSCHER COMICVEREIN e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Bildung. Die Förderung wird sich nach veröffentlichten Förderrichtlinien richten. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich. Die Verfolgung der Zwecke des Vereins geschieht durch die Förderung von Kunst und Kultur, wie z.B. durch die Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen, die Förderung der künstlerischen Auseinandersetzung mit z.B. gesellschaftlich, politisch, historisch oder kulturell relevanten Themen durch den Comic, die Förderung insbesondere der Comickunst sowie der politisch-ästhetischen Bildung (durch Herausgabe von Publikationen, Unterstützung und Durchführung von Forschungsvorhaben, Bildungsveranstaltungen, Tagungen). Die Förderung von Comics als Element der kulturellen Bildung im schulischen wie außerschulischen Bereich (durch Beratung, Organisation und Durchführung u.a. von Comicworkshops und ähnlichen Veranstaltungen), die Förderung von Forschungsvorhaben in Form von z.B. wissenschaftlichen Arbeiten, aber auch z.B. Tagungen,  Konferenzen oder Workshops, die sich z.B. mit folgenden Themen beschäftigen: der wissenschaftlichen Aufarbeitung des Comics, der Förderung des wissenschaftlichen Austauschs von Comicinteressierten und Comicforschern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Bestätigung eines diesbezüglichen Antrages durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Vereinsmittel

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.  Daneben sollen die Mittel für die Vereinszwecke durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts für bis zu zwei weitere Mitglieder kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Wahl und Abberufung des Vorstands;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung;
Entscheidungen über die ihr vorgelegten Anträge.

§ 7.1 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig,

wenn

·    alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

·    bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte* der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

·    der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail) einen Monat vorher ein.
(2) Jedes Mitglied kann innerhalb von drei Wochen Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail) zwei Wochen vorher ein.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden / von der Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister / der Schatzmeisterin geleitet.
(2) Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorstand mindestens die gleiche Anzahl von Nicht-Vorstandsmitgliedern anwesend ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige / derjenige, die /der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter ist vom Vorstand mit der Funktion des Schatzmeisters durch Wahl zu betrauen.
Ein Mitglied des Vorstandes ist vom Vorstand mit der Funktion des Schriftführers durch Wahl zu betrauen.
(2) Der Vorstand des Vereins i.S. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind.
(3) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Aufstellung des Haushaltsplanes, der Buchführung, der Erstellung des Jahresberichts.
Beschlussfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte.
Der Erlass von Förderrichtlinien im Sinne § 2,2 der Satzung.
(4) Soweit der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, mit schriftlicher Einladung mindestens zwei Wochen vor dem konkreten Termin einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich durch Protokoll, das von einem Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird, festgehalten.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Tag der Gründung

Tag der Gründung des DEUTSCHER COMICVEREIN e.V. ist der 25. März 2014.